Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für Interkulturelles Theater Freiburg“

Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.

  1. Sitz des Vereins ist Freiburg.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Durchführung von pädagogisch-künstlerischen Musiktheaterprojekten mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sowie die Durchführung von Kulturveranstaltungen im interkulturellen Bereich zu ermöglichen. Menschen,  die ihre Wurzeln in anderen Ländern und Kulturen haben, sind willkommen,  zusammen mit  Menschen aus der hiesigen Kultur Theater, Tanz und Musik auf die Bühne zu bringen. Alle diese Vereinsaktivitäten verfolgen das Ziel, die interkulturelle Verständigung zu fördern und durch die Aktivitäten des Vereins und seiner von ihm geförderten Projekte ein friedliches Zusammenleben der Menschen verschiedener Kulturen mit theaterpädagogischen und künstlerischen Mitteln als Wert zu vermitteln.

Ziel der Theater – und Kulturarbeit des Vereins ist u.a. Ausländerfeindlichkeit,  Fremdenhass, rassistische Tendenzen, die im Alltag und in verschiedenen Lebenszusammenhängen spürbar sind,  bewusster zu machen.  Mehr  Toleranz  und Verständnis für kulturelle Unterschiede können durch die Kulturarbeit erlebt werden.

Der Verein ist Träger von interkulturellen Theaterprojekten,  die den Teilnehmer_innen ermöglichen, sich in ihren Kulturen und in der Zusammenarbeit respektvoll und anerkennend kennenzulernen und zu verstehen:  Musik, Literatur, Eigenheit der anderen Kultur werden erarbeitet und vermittelt.

Die vom Verein veranstalteten öffentlichen Theateraufführungen der beiden Projekte sollen viele Menschen, u.a. auch Kinder und Jugendliche als Publikum erreichen und sie zu interkulturellen Begegnungen und neuen, toleranteren Einstellungen motivieren.

Menschen mit Behinderung sind willkommen, an diesen Projekten teilzunehmen.

Barrieren und Vorurteile können durch die interkulturellen Begegnungen abgebaut werden. Interkulturelle  Gruppenangebote, die der Vernetzung, dem Austausch und der Stärkung der Selbstorganisation von Migrant_innen dienen,  können ebenfalls vom Verein unterstützt werden.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über Honorarvergütungen  für die Leitung und Durchführung der vom Verein getragenen Projekte „Travka muravka“ und „Musiktheater Tabun.

 

§4 Mitgliedschaft

  1.     Mitglied können alle natürlichen oder juristischen Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2.     Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
  3.     Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod;
  2. durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres;
  3. ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§5 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe der Beiträge für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Daneben kann der Verein von Mitgliedern und dritten Personen, Stiftungen sowie Sponsoren freiwillige Zuwendungen einnehmen, die dem Vereinszweck zugeführt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Für Fördermitglieder werden gesonderte Beiträge von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat mit mindestens drei Mitgliedern, vom Vorstand für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt, der den Verein und seinen Vorstand beratend begleitet. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen.

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

a) Satzungsänderungen

b) die Mitgliederstatuten

c) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung u.a. Wahl eines Kassenprüfers

d) die Höhe der Mitgliedbeiträge

e) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans über die laufenden Projekte und deren  Durchführung

f)  Beschlussfassung über den Jahresabschluss

g)  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

h)  die Ausschließung eines Mitglieds

i)  die Auflösung des Vereins

 

  1. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann auch in elektronischer Form per e-mail erfolgen unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind unverzüglich, spätestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nicht durch einen Dringlichkeitsantrag gefordert werden.
  2. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von  ¾ der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und ab einem Mindestalter von 16 Jahren stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, wenn es durch den Beschluss unmittelbar persönlich betroffen wird (z.B. Entlastung, Ausschluss). Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
  4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlussfähig.

 

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
  2. Wählbar sind nur Personen, die Mitglied des Vereins sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand vertritt die Inhalte der Mitgliederstatuten, in denen das Regelwerk des Vereins enthalten ist.
  6. Der Vorstand hat die Aufgabe, Spendenbescheinigungen für Zuwendungen von  Einzelpersonen oder Firmen auszustellen, falls diese angefordert werden.

 

§9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des  Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle  oder pädagogische Zwecke.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sind der Erste Vorsitzende und der Kassenwart Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

 

Freiburg, den 06.03.18
gez.
Monika Hermann,  1.Vorsitzende